Die in den letzten Jahren rar gewordene weiße Pracht zeigt sich in diesem Jahr pünktlich zum Jahresbeginn.
Wir haben kaum noch daran geglaubt, dass es angesichts der Klimaerwärmung noch einmal richtigen Schnee geben wird. Viele haben den Winterdienst “abgewählt”.
Darum hier der HInweis:
Sie als Erbbauberechtigte sind zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet!
Zu räumen sind Gehwege vor dem Grundstück einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten.
- erforderliche Räumbreite: mindestens 1 Meter.
- unverzüglich nach Entstehung von Schnee oder von Schnee- und Eisglätte
- Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Zeitabständen zu beräumen.
Dauert der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, ist der Winterdienst bis 07:00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 09:00 Uhr des folgenden Tages durchzuführen.
Bei Übertragung des Winterdienstes auf Andere: eigene Kontrollpflicht beachten!
Ein geeigneter Dritter (Firma, Nachbar, oder anderer) kann mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt werden. Damit entfällt aber IHRE Verantwortlichkeit nicht. Sie sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren.
Zur Möglichlichkeit der Befreiung vom Winterdienst wegen Leistungsunfähigkeit schauen Sie hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/326640/
Bei Verletzung von Winterdienstpflichten:
Hinweise an das Ordnungsamt
Kommt ein Anlieger seiner Pflicht nicht nach, kann das Ordnungsamt auf dessen Kosten Ersatzvornahmen anordnen und Ordnungswidrigkeitsverfahren führen. Als Geldbuße ist bis zu 10.000 Euro möglich. Hinweise zu fehlendem oder unzureichenden Winterdienst sind deshalb unverzüglich nach Feststellung an das Ordnungsamt des zuständigen Bezirkes zu richten.
